Corona: Betriebsschließungsversicherung (BSV) verhindert Kurzarbeitergeld

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Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Entlastung für Arbeitgeber – eine Unternehmenshilfe, um
Beschäftigte für das rasche Hochfahren des Betriebs nach der Krise vorzuhalten. Ein Antrag darauf bei
der Bundesagentur für Arbeit (BA) wirkt auf den Monatsersten zurück. Arbeitgeber, denen ein
versicherungsvertraglicher Rechtsanspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung (BSV) zusteht,
brauchen kein KUG und bekommen es daher auch nicht.

Strafbarkeit durch Kurzarbeitergeld: Betrug, Subventionsbetrug
Sind die gesetzlichen KUG-Voraussetzungen (vgl. § 95 SGB III) ab der Antragstellung nicht oder nicht
laufend gegeben, wird die BA später einen Strafantrag stellen. Ermittlungen wegen der Verwürfe des
Betrugs (§ 263 StGB) und Subventionsbetrug (§ 264 VIII Nr.1 StGB) führen leicht zur späteren
Bestrafung, weil bloße Leichtfertigkeit bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben genügt.
Den Arbeitgeber treffen Erkundigungs-, Informations-, Prüfungs- und Aufsichtspflichten.

Hürden bis zur Leistung der eigenen Betriebsschließungsversicherung (BSV)
Manche Versicherer behaupten, daß die Betriebsschließung wegen Corona in der Police gar nicht
versichert sei. Andere Versicherer regulieren komplett – oder es wird eine angebliche
„Kulanzzahlung“ in Höhe von beispielsweise 10-15% angeboten, wenn man auf eine strittige volle
Leistung verzichtet.

Kurzarbeitergeld durch Betriebsschließungsversicherung ausgeschlossen?
KUG ist eine subsidiäre, also nachrangige Sozialleistung des Staates. Es gilt das Sprichwort „Hilf dir
selbst, so hilft dir Gott“. Wer eine BSV hat, benötigt für den versicherten Zeitraum kein KUG – die BA
würde etwaige Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag verrechnen – selbst dann, wenn
man diese zu Lasten der Arbeitsagentur nicht beanspruchen will.
Anders wäre es nur dann, meint die BA, wenn der Versicherer keine vertragliche sondern eine rein
„freiwillige“ Leistung erbringt. Dies kann man leider nicht dem Inhalt der Vereinbarung zu den 10-
15% „Kulanzleistung“ entnehmen – sondern muss es aus den Versicherungsbedingungen
herauslesen. Zur Vermeidung der Strafbarkeit muss der Arbeitgeber zweifelsfrei feststellen, daß eine
„Corona-Betriebsschließung“ gar nicht versichert ist, er also daraus keine Ansprüche hat. Es reicht
nicht, dass der Versicherer diese bestreitet, wenn er tatsächlich besteht. Aus wirtschaftlichen
Gründen statt der vollen Leistung die „Kulanzleistung“ zu wählen, weil dann mit KUG sogar mehr
herauskommt, wäre ein schwerer Fehler.

Kurzarbeitergeld durch „Kulanzleistung“ der Betriebsschließungsversicherung ausgeschlossen?
Wer sich mit 10-15%-Leistung begnügt, jedoch vertraglich einen Anspruch auf 100% hat, erhält nicht
10-15% „freiwillig“ sondern verzichtet (mehr oder weniger freiwillig) auf den Großteil der vollen
Leistung. Damit wird die BA im ungünstigsten Fall, wovon auszugehen ist, den vollen 100% BSVLeistungsanspruch
anrechnen – selbst wenn am Ende „freiwillig“ lediglich 10-15 % vom Versicherer
geleistet wird. Das geflügelte Wort in der Ausbildung lautet dazu: „Der Staat darf nichts verschenken“
– man nennt dies auch „Subsidiaritätsprinzip.“
Der Verzicht auf die volle Leistung zugunsten einer „freiwilligen Kulanzleistung“ zu Lasten des Staates
verstößt gegen die guten Sitten – dies führt dann direkt zu seiner Nichtigkeit. Folge ist dann zunächst,
dass der Staat den vollen Leistungsanspruch anrechnet, als hätte man ihn erhalten. Jedoch wird auch
der Versicherer sich auf die Verzichtsvereinbarung nicht berufen können, und daher dennoch 100 %
zahlen müssen. Allerdings kann der Versicherer sich dann auf Obliegenheitsverletzungen berufen,
etwa im Vertrauen auf Kulanzleistungen nicht eingehaltene Fristen.

Betriebsschließungsversicherung – im Zweifel erst prüfen, dann auf Versicherungsleitung klagen
Eventuelle abweichende Meinungsäußerungen von BA-Mitarbeitern werden sich mangels
Rechtsgrundlage später als Grund für staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Arbeitgeber erweisen;
möglicherweise auch gegen den handelnden Beamten wegen Untreue im Dienst.
Arbeitgeber sind gut beraten, sich derartige Meinungen schriftlich geben zu lassen – bestenfalls als
öffentlich-rechtlichen Vertrag. Sich einen Persilschein vom Steuerberater geben zu lassen wäre auch
keine gute Idee, denn als Aussteller wäre er meist ungeeignet – etwa weil die bis zu mehr als ein
Dutzend Urteile zum nötigen Inhalt von strafbefreienden Testaten und Gutachten unbekannt sind.
Freilich hilft das nur, eine Strafe zu vermeiden – der Rückforderung des KUG kann man damit nicht
entgehen.

*) von Dr. Johannes Fiala, PhD, RA, RB, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter
Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de)
und
Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Aktuar DAV, öffentlich
bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten
Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).

(Autor/Quelle: www.fiala.de)

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