Lemke informiert – Teil 22: Verhalten in „neuen“ Gefahren

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In Ihrer Firma liegt eine Bombe – sie geht in 60 Minuten hoch“ – bis zu 1000 derartige Fälle passieren jährlich in Deutschland. Ein echtes Schreckensszenario für jeden Händler.

Glücklicherweise erfolgt nach den meisten dieser Drohungen keine tatsächliche Explosion. Das ist, neben der Furcht vor Imageschäden, auch der Grund, warum in der Presse darüber wenig zu lesen ist. Allein, diese Erkenntnis hilft nicht weiter, denn die Geschäftsleitung bleibt verantwortlich für das Leben und die Gesundheit von Personal und Kunden, für die Unversehrtheit von Sachgütern und Vermögenswerten und letztlich selbstverständlich auch für das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit. Das bedeutet, sie muss handeln, will sie sich nicht straf- und haftbar machen.

Er muss also wissen, wie sich in solch einem Gefahrenfall in einem Geschäft richtig zu verhalten ist. Dazu zählt auch das richtige Verhalten bei einer Bombendrohung. Vorab: Bombendrohungen stellen eine Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung einer Straftat gemäß §126 StGB (Strafgesetzbuch) dar. Sie können aber auch Bestandteil der Durchführung eines Sprengstoffverbrechens sein.

Bombendrohungen werden meist auf telefonischem Wege übermittelt. Andere Formen, wie z. B. die schriftliche oder durch Personen direkt übermittelte Drohung, spielen nur eine untergeordnete Rolle. Hinzuziehen eines zweiten Zuhörers ist sinnvoll. Erfahrungsgemäß werden anonyme Bombendrohungen häufig von geltungssüchtigen Psychopathen und Betrunkenen, aber auch von Kindern und Jugendlichen, vorgebracht. Die Palette möglicher Zielobjekte und -personen ist unbegrenzt. Tendenziell sind insbesondere medizinische und öffentliche Einrichtungen, bestimmte Unternehmen in der Elektronik-, Chemie- bzw. Rüstungsbranche sowie polizeiliche und militärische Einrichtungen betroffen. Im Einzelnen könnten das beispielsweise Bahnhöfe, Schulen, Banken, Kaufhäuser, Gaststätten, Hotels, Sozialämter und Agenturen für Arbeit, aber auch Theater und Kinos sein.

So vielfältig mögliche Ziele von Bombendrohungen sein können, so vielfältig sind auch die konkreten Handlungsszenarien im jeweiligen Fall. Daher kann es auch keinen allgemein gültigen Maßnahmenkatalog für das Verhalten bei einer Bombendrohung geben. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Aus diesem Grund verstehen sich die nachfolgenden Ausführungen lediglich als Handlungsrahmen, in dem die jeweilige orts- und lagebezogene Situation Berücksichtigung finden muss. Die Umsetzung der folgenden Leitlinien obliegt dem jeweiligen Entscheidungsträger des speziellen Objektes.

Grundsätzlich sollten im Falle einer Bombendrohung alle Maßnahmen so abgestimmt sein, dass nach Möglichkeit eine Wirkung in die Öffentlichkeit (Außenwirkung) nicht unnötig ausgeweitet wird. Bei Wahrung einer größtmöglichen Diskretion kann es sogar gelingen, den oder die Täter um das Erfolgserlebnis zu bringen. Damit gelingt es auch zunehmend, Nachahmer und so genannte „Trittbrettfahrer“ von ähnlichen Handlungen abzuhalten.

In der Vergangenheit wurde in Deutschland nur in äußerst wenigen Fällen nach einer Bombendrohung tatsächlich ein Sprengsatz gefunden bzw. gezündet. Dennoch wird dringend empfohlen, bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit von eingegangenen Bombendrohungen und der Entscheidungsfindung für die notwendigen Maßnahmen die Polizei rechtzeitig beratend einzubeziehen.

Unbedingte Voraussetzung für ein qualifiziertes Herangehen ist eine ausreichende Sensibilisierung des Personals für diese besondere Situation sowie die ständige Kommunikation mit der örtlichen Polizei. Nur so gelingt eine objektive und umfassende Einschätzung der Lage. Überzogene oder unzweckmäßige Entscheidungen werden so vermieden. Hier hilft es, sich Infos von der hiesigen Polizeidienststelle zu holen.

Maßnahmen nach einer Bombendrohung

Das richtige Verhalten beim Eingang einer Bombendrohung ist entscheidend für die spätere Beurteilung der Lage hinsichtlich der Ernsthaftigkeit und der Wahl der zweckmäßigsten Maßnahmen.

Gemäß den vorliegenden Erfahrungen gehen die meisten Bombendrohungen telefonisch ein. Nimmt den Anruf eine geschulte und vorbereitete Person entgegen, kann dies zur Verunsicherung und Verwirrung des Anrufers führen und diesen unter Umständen zu Fehlern (z. B. lange Gesprächsdauer, Nennen des Namens oder Aufenthaltsortes) veranlassen.

Nach Beendigung des Gesprächs sind die vorhandenen Informationen schriftlich festzuhalten und unverzüglich auf dem festgelegten Informationsweg (gemäß Notfallplan) weiterzugeben. Es wird empfohlen, die örtliche Polizeidienststelle immer mit einzubeziehen, da polizeispezifische Informationen in die Beurteilung der Lage einfließen sollten.

Checkliste Bombendrohung

Diese sollte immer griffbereit in Nähe des Telefons liegen. Maßnahmen des Empfängers / Marktleiter/ Inhaber:

1. Den Anrufer möglichst um genaue Aussagen bitten und diese aufschreiben. Versuchen, noch während des Anrufes Hilfe zu bekommen. Den Anrufer nicht unterbrechen, außer, um folgende Fragen zu stellen:
– Wann wird die Bombe explodieren?
– Wo ist die Bombe?
– Wie sieht sie aus?
– Was für eine Bombe ist es?
– Wie wird sie zur Explosion gebracht?
– Warum tun Sie das?
– Wer sind Sie?
– Von woher rufen Sie an?

2. Das Telefon nicht wieder auflegen, sondern möglichst von einem anderen Apparat aus die Polizei alarmieren.

3. Bewertung der Dringlichkeit und Benachrichtigung der Verwaltung und des Notfallteams* (z.B. Durchsage-Code zur Evakuierung).

4. Beschreibung des Anrufs:
– Herkunft des Anrufs (örtlich, Ferngespräch, Hausruf, mobil)
– Beschreibung der Stimme (männlich, weiblich, geschätztes Alter, Akzent, Tonfall, Hintergrundgeräusche? Weitere wichtige Bemerkungen? Polizei (110) anrufen und Bombendrohung melden.

Auch wenn eine Bombendrohung sicherlich nicht zu häufigen Delikten im Einzel- und Fachhandel gehört, sollte das Thema mit allen Mitarbeitern zumindest jährlich einmal besprochen werden, um das richtige Verhalten zu üben. Infos auch im neuen Buch unter: www.lemke-training.de.

(Autor/Quelle: www.lemke-training.de)

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